Pakistan - Austria Tax Treaty
P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien
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BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1971
Ausgegeben am 13. August 1971
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Stück
Protokoll der XXII. Tagung der in Artikel 6 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino/Tiroler Etschland vorgesehenen Gemischten Kommission 2 9 6 . Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über den Fluglinienverkehr 2 9 7 . Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
PROTOKOLL der XXII. Tagung der in Artikel 6 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino/Tiroler Etschland vom 12. Mai 1949 *) vorgesehenen GEMISCHTEN KOMMISSION Die in Artikel 6 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino/Tiroler Etschland vorgesehene Gemischte Kommission hat ihre XXII. Tagung in der Zeit vom 7. bis 11. Juni 1971 in Bozen abgehalten. Die Gemischte Kommission hat die Abwicklung des Warenverkehrs zwischen den beteiligten Regionen geprüft und folgendes vereinbart:
bleiben, soweit sie nicht im Gegensatz zu den Bestimmungen dieses Protokolls stehen, weiterhin in Kraft. Dies gilt insbesondere auch für jene Bestimmungen des Protokolls vom 23. Juni 1954, laut welchem die durch beiderseitige Liberalisierungsmaßnahmen derzeit praktisch nicht wirksamen Kontingente der Listen A für den Fall einer Abänderung der Liberalisierungsbestimmungen automatisch wieder voll in Kraft treten.
Artikel 3 Die in der dem Protokoll vom 6. Juni 1969 angeschlossenen Liste A und die in den diesem Protokoll angeschlossenen Listen B vorgesehenen Jahreskontingente erneuern sich automatisch um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten Kommission vor Ablauf des Vertragsjahres nicht stattfinden sollte.
Die im gegenwärtig laufenden Vertragsjahr (1. Oktober 1970 bis 30. September 1971), die im Zeitraum vom 1. Oktober 1971 bis 30. September 1972, bzw. die im Falle einer automatischen Verlängerung im neuen Vertragsjahre erteilten Ein- und Ausfuhrbewilligungen können jeweils auch über den Ablauf des entsprechenden Artikel 1 An Stelle der dem Protokoll vom 29. Mai Vertragsjahres hinaus ohne Anrechnung auf die 1970 angeschlossenen Listen B treten die diesem Kontingente des folgenden Vertragsjahres ausProtokoll angeschlossenen Listen B mit 1. Okto- genützt werden. ber 1971 in Kraft und gelten bis 30. September Die Kontingenterhöhungen, die auf diploma1972. tischem Weg im laufenden Vertragsjahr oder Artikel 2 während der Gültigkeitsdauer dieses Protokolles im Sinne des dem Protokoll vom 29. Mai 1964 Die Bestimmungen der Protokolle seit 17. Okbeigeschlossenen Briefwechsels genehmigt wertober 1953 und die dazugehörigen Beilagen den, finden auf die nach Ablauf des jeweiligen *)BGBl. Nr. 125/1957 in der Fassung der Kundmachung Vertragsjahres neu in Kraft tretenden Kontingente keine Anrechnung. BGBl. Nr. 241/1970 36
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Artikel 4 Das vorliegende Protokoll tritt am 1. Oktober 1971 in Kraft und gilt bis zum 30. September 1972. Seine Gültigkeit verlängert sich automatisch um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten Kommission vor Ablauf des Vertragsjahres nicht stattfinden sollte. Gegeben zu Bozen, am 11. Juni 1971, in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind. Der Vorsitzende der österreichischen Delegation: Dr. J. Meisl m. p . Der Vorsitzende der italienischen Delegation: Dr. T. Lazzaro m. p. Ausfuhr aus Trentino/Tiroler Etschland nach Tirol und Vorarlberg
Liste B
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Ausfuhr aus Tirol und Vorarlberg nach Trentino/Tiroler Etschland
Liste B
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Der Vorsitzende der Italienischen Delegation an den Vorsitzenden der Österreichischen Delegation
Bozen, am 11. Juni 1971 Herr Vorsitzender ! Im Verlauf der heute beendeten XXII. Tagung der Gemischten Kommission sind die beiden Delegationen wie folgt übereingekommen: In dem Bestreben, die Entwicklung des Warenaustausches zwischen den beiden begünstigten Zonen weiter zu erleichtern, werden die für die Verwaltung der Kontingente zuständigen österreichischen und italienischen Zollbehörden ermächtigt, für die Zeit vom 11. Juni bis 30. September 1971 zusätzlich die zollfreie Einfuhr der unten angeführten Waren in der Höhe der bei jeder Position angegebenen Beträge zuzulassen. Die Gesamthöhe dieses zusätzlichen Warenaustausches, die auf jeder Seite 110 Millionen Lire beträgt, entspricht zirka vier Zwölfteln der Erhöhung, die der Gesamtplafond der Warenlisten B, die dem am heutigen Tage unterzeichneten Protokoll angeschlossen sind, gegenüber dem Gesamtplafond der am 29. Mai 1970 in Innsbruck-Igls vereinbarten Listen B erfahren hat.
Ausfuhr aus Trentino/Tiroler Etschland nach Tirol und Vorarlberg
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Der Vorsitzende der Österreichischen Delegation an den Vorsitzenden der Italienischen Delegation
Bozen, am 11. Juni 1971 Herr Vorsitzender ! Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, welches folgendermaßen lautet: „Im Verlauf der heute beendeten XXII. Tagung der Gemischten Kommission sind die beiden Delegationen wie folgt übereingekommen: In dem Bestreben, die Entwicklung des Warenaustausches zwischen, den beiden begünstigten Zonen weiter zu erleichtern, werden die für die Verwaltung der Kontingente zuständigen österreichischen und italienischen Zollbehörden ermächtigt, für die Zeit vom 11. Juni bis 30. September 1971 zusätzlich die zollfreie Einfuhr der unten angeführten Waren in der Höhe der bei jeder Position angegebenen Beträge zuzulassen. Die Gesamthöhe dieses zusätzlichen Warenaustausches, die auf jeder Seite 110 Millionen Lire beträgt, entspricht zirka vier Zwölfteln der Erhöhung, die der Gesamtplafond der Warenlisten B, die dem am heutigen Tage unterzeichneten Protokoll angeschlossen sind, gegenüber dem Gesamtplafond der am 29. Mai 1970 in Innsbruck-Igls vereinbarten Listen B erfahren hat. Ausfuhr aus Trentino/Tiroler Etschland nach Tirol und Vorarlberg
Auf die vorstehend angeführten Kontingente werden die Bestimmungen des Artikels 3 des heute unterzeichneten Protokolles angewendet. Ich bitte, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit Vorstehendem zu bestätigen. Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung. Dr. T. Lazzaro m. p.
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Auf die vorstehend angeführten Kontingente werden die Bestimmungen des Artikels 3 des heute unterzeichneten Protokolles angewendet. Ich bitte, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit Vorstehendem zu bestätigen. Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung." Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner Regierung mit Vorstehendem mitzuteilen. Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung. Dr. Josef Meisl m. p. Kreisky
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(Übersetzung)
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER ISLAMISCHEN REPUBLIK PAKISTAN ÜBER DEN FLUGLINIENVERKEHR Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung von Pakistan, in der Folge als die Vertragschließenden Teile bezeichnet, Als Vertragsparteien des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt und der Vereinbarung über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr, die am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurden und deren Bestimmungen für beide Teile verbindlich sind, Und vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zum Zweck der Errichtung von Fluglinien zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen, Sind wie folgt übereingekommen: ARTIKEL 1 Begriffsbestimmungen Für die Anwendung dieses Abkommens, wenn nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert: (i) bedeutet „die Konvention" das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhänge und alle Änderungen der Anhänge und der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein; (ii) bedeutet „Luftfahrtbehörden" im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen und/ oder jede Person oder Stelle, die zur Ausübung der gegenwärtig von diesem Minister ausgeübten Funktionen ermächtigt ist, und im Falle Pakistans den Generaldirektor der Zivilluftfahrt und/oder jede Person oder Stelle, die zur Ausübung der gegenwärtig vom genannten Generaldirektor ausgeübten Funktionen ermächtigt ist; (iii) bedeutet „Hoheitsgebiet" in bezug auf einen Vertragschließenden Teil die Landgebiete und die daran anschlie-
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- Stück — Ausgegeben am 13. August 1971 — Nr. 296 ßenden Hoheitsgewässer unter der Souveränität, Suzeränität, dem Schutz oder der Treuhandschaft dieses Vertragschließenden Teiles; (iv) haben „Fluglinien", „internationale Fluglinien", „Fluglinienunternehmen" und „nicht gewerbliche Landung" die in Artikel 96 der Konvention festgelegte Bedeutung; (v) bedeutet „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen" ein von einem Vertragschließenden Teil durch schriftliche Mitteilung dem anderen Vertragschließenden Teil gemäß Art. 3 dieses Abkommens namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen ; (vi) bedeutet „Beförderungsangebot" in bezug auf ein Luftfahrzeug die auf einer Flugstrecke oder einem Abschnitt einer Flugstrecke zur Verfügung stehende Nutzlast dieses Luftfahrzeuges; und (vii) bedeutet „Beförderungsangebot" in bezug auf eine „vereinbarte Fluglinie" das Beförderungsangebot des auf dieser Fluglinie verwendeten Luftfahrzeuges, multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug über einen gegebenen Zeitraum und auf einer gegebenen Flugstrecke oder einem Abschnitt einer Flugstrecke betriebenen Frequenz. ARTIKEL 2 Verkehrsrechte (A) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs planmäßiger internationaler Fluglinien auf den im Flugstreckenplan dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden diese Linien und Strecken „die vereinbarten Fluglinien" bzw. „die festgelegten Flugstrecken" genannt. Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte: (i) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen; (ii) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen; und (iii) Fluggäste, Fracht und Post an jedem Punkt auf den festgelegten Flugstecken — vorbehaltlich der im Flugstreckenplan des vorliegenden Abkommens enthaltenen Bestimmungen — aufzunehmen und abzusetzen.
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(B) Keine Bestimmung des Absatzes (A) dieses Artikels ist so auszulegen, daß den Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
ARTIKEL 3 Erforderliche Bewilligungen (A) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen. Diese Namhaftmachung ist von einem Vertragschließenden Teil dem anderen Vertragschließenden Teil schriftlich zu notifizieren. (B) Nach Erhalt der Notifikation erteilt der andere Vertragschließende Teil — vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze (C) und (D) dieses Artikels — dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen. (C) Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles können von dem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden normaler- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden. (D) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Annahme der Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens und die Erteilung der in Abs. (B) dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der im Artikel 2 dieses Abkommens angeführten Rechte die von ihm erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn dem genannten Vertragschließenden Teil nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen. (E) Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und gemäß Absatz (B) dieses Artikels zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß das Beförderungsangebot ge-
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- Stück — Ausgegeben am 13. August 1971 — Nr. 296 mäß Artikel 6 geregelt ist und ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 des vorliegenden Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese Fluglinie in Kraft ist. ARTIKEL 4 Untersagung und Widerruf (A) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der im Artikel 2 des vorliegenden Abkommens umschriebenen Rechte durch das vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen zu untersagen oder ihm bei der Ausübung dieser Rechte die von ihm erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen: (i) wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen; oder (ii) wenn dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze und/oder Vorschriften des Vertragschließenden Teils, der diese Rechte gewährt, zu befolgen; oder (iii) wenn das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, die Bestimmungen dieses Abkommens zu befolgen. (B) Falls nicht sofortiger Widerruf, sofortige Untersagung oder Auferlegung der in Absatz (A) dieses Artikels erwähnten Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze und/ oder Vorschriften zu verhindern, soll dieses Recht erst nach Fühlungnahme mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt werden. (C) Im Falle einer Maßnahme eines Vertragschließenden Teiles gemäß diesem Artikel werden die Rechte des anderen Vertragschließenden Teiles gemäß Artikel 14 nicht beeinträchtigt. ARTIKEL 5 Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften (A) Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles sind auf den Verkehr und den Betrieb der Luftfahrzeuge des von einem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens beim Einflug, Aufenthalt, Ausflug und Flug über dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles anzuwenden. (B) Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles betreffend den Ein- oder
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Ausflug von Fluggästen, Besatzungen und Fracht in sein oder aus seinem Hoheitsgebiet und insbesondere die Paß-, Zoll- und Währungsvorschriften sowie die Vorschriften über Gesundheits- und Quarantäneformalitäten sind auf die Fluggäste, Besatzungen und Fracht, die im Hoheitsgebiet des einen Vertragschließenden Teiles in Luftfahrzeugen des vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens ankommen oder von dort abfliegen, anzuwenden.
ARTIKEL 6 Kapazitätsvorschriften (A) Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu geben. (B) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles die Interessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die das letztere auf der gleichen Strecke oder einem Teil hievon bereitstellt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen. (C) Auf jeder festgelegten Flugstrecke ist das vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des einen Vertragschließenden Teiles bereitgestellte Beförderungsangebot zusammen mit den vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles bereitgestellten Beförderungsangebot in einem angemessenen Verhältnis zur Luftverkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf dieser Flugstrecke zu halten. (D) In Anwendung der in den vorstehenden Absätzen dieses Artikels festgelegten Grundsätze: (i) haben die von jedem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bereitgestellten vereinbarten Fluglinien den Hauptzweck, bei angemessener Ausnützung ein der jeweiligen und normalerweise voraussehbaren Nachfrage nach Beförderung von Verkehr aus dem Hoheitsgebiet eines der beiden Vertragschließenden Teile und nach dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles entsprechendes Beförderungsangebot bereitzustellen; (ii) haben die Rechte des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens jedes der beiden Vertragschließenden Teile, an Punkten im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles internatio-
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- Stück — Ausgegeben am 13. August 1971 — Nr. 296 nalen Verkehr nach oder aus Drittländern aufzunehmen oder abzusetzen, im Einklang zu stehen mit den Grundsätzen, daß dieser Verkehr ergänzenden Charakter hat und das Beförderungsangebot zu richten ist nach: (a) der Luftverkehrsnachfrage zwischen dem Ursprungsland und den Bestimmungsländern und der Luftverkehrsnachfrage des Gebietes, das das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen durchfliegt, unter Berücksichtigung der lokalen und regionalen Fluglinien; und (b) der Wirtschaftlichkeit des Flugliniendurchgangsverkehrs. (E) Das Beförderungsangebot, das am Anfang bereitgestellt werden soll, ist von den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile abzusprechen, bevor die vereinbarten Fluglinien in Betrieb genommen werden. In der Folge ist das Beförderungsangebot, das bereitgestellt werden soll, von Zeit zu Zeit von den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile zu erörtern. Das anfangs abgesprochene Beförderungsangebot und die in der Folge abgesprochenen Änderungen des Beförderungsangebots sind durch diplomatischen Notenwechsel zu bestätigen.
ARTIKEL 7 Bewilligung von Flugplänen Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles spätestens 30 Tage vor Inbetriebnahme von Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken die Flugpläne mit den Typen der zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeuge zur Bewilligung vorzulegen. Dies gilt auch für spätere Änderungen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
ARTIKEL 8 Informationsaustausch (A) Die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile werden so schnell wie möglich Informationen über die jeweiligen ihren namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gewährten Bewilligungen zum Betrieb einer Fluglinie in, durch oder aus dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles austauschen. Diese werden Kopien der jeweiligen Zeugnisse
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und Bewilligungen für Fluglinien auf festgelegten Flugstrecken zugleich mit Änderungen, Ausnahmeregelungen und dem bewilligten Flugliniennetz umfassen. (B) Jeder Vertragschließende Teil hat sein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen zu veranlassen, der Luftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden Teiles, so lange im vorhinein durchführbar, Kopien der Tarife, Flugpläne einschließlich aller ihrer Änderungen und alle sonstigen sachdienlichen Angaben über den Betrieb der vereinbarten Fluglinien, einschließlich der Angaben über das auf den einzelnen festgelegten Flugstrecken bereitgestellte Beförderungsangebot und aller weiterer Angaben, die erforderlich sein mögen, um der Luftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden Teiles nachzuweisen, daß die Bestimmungen dieses Abkommens ordnungsgemäß eingehalten werden, zu übermitteln. (C) Jeder Vertragschließende Teil hat sein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen zu veranlassen, der Luftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden Teiles Statistiken bezüglich des auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrs mit Angabe der Einstiegs- und Ausstiegspunkte, zu übermitteln. ARTIKEL 9 Beförderungstarife (A) Die Flugpreise und Frachtraten sind in angemessener Höhe und unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich der Kosten vergleichbarer sparsamer Betriebsführung, eines angemessenen Gewinns und der unterschiedlichen Merkmale der Dienstleistungen festzusetzen. (B) Die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles für im Rahmen dieses Abkommens aus oder in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles beförderten Verkehr einzuhebenden Flugpreise und Frachtraten sind in erster Linie von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile zu vereinbaren und müssen in Beziehung zu den maßgeblichen, vom internationalen Luftverkehrsverband beschlossenen Flugpreisen und Frachtraten stehen. Für alle so vereinbarten Flugpreise und Frachtraten ist die Zustimmung der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile erforderlich. Falls die Fluglinienunternehmen und/oder die Luftfahrtbehörden sich nicht einigen können, haben sich die Vertragschließenden Teile selbst um eine Einigung zu bemühen und werden alle erforderlichen Schritte unternehmen, um einer solchen Vereinbarung Wirkung zu verleihen. Wenn die Vertragschlie-
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- Stück — Ausgegeben am 13. August 1971 — Nr. 296 ßenden Teile zu keiner Einigung gelangen, ist die Meinungsverschiedenheit gemäß Artikel 14 zu behandeln. (C) Neue oder geänderte Flugpreise und Frachtraten können nicht in Kraft treten, sofern sie nicht von den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile gemäß Absatz (B) dieses Artikels genehmigt oder gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 dieses Abkommens festgesetzt sind. Bis zur Festsetzung neuer oder geänderter Flugpreise und Frachtraten gemäß den Bestimmungen dieses Artikels gelten die bereits in Kraft stehenden Flugpreise und Frachtraten.
ARTIKEL 10 Überweisung und Vertretung (A) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den von diesem Fluglinienunternehmen im Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden Teiles im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben gemäß den geltenden Devisenvorschriften zum offiziellen in Kraft stehenden Wechselkurs zu überweisen, wo ein solcher Kurs besteht oder anderenfalls zu einem Kurs, der dem Kurs entspricht, zu dem die Einnahmen erzielt wurden. (B) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat das Recht, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Niederlassungen mit eigenem Personal einzurichten und zu betreiben sowie einen Generalvertreter zu ernennen.
ARTIKEL 11 Zölle und andere Abgaben (A) Kraftstoffe, Schmieröle, Ersatzteile, die gewöhnliche Ausrüstung der Luftfahrzeuge und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die von einem Vertragschließenden Teil oder seinem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen oder für sie in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles eingeführt oder in diesem Gebiet an Bord genommen werden und ausschließlich zum Gebrauch durch oder in Luftfahrzeugen dieses Fluglinienunternehmens bestimmt sind, dürfen von letzterem Vertragschließenden Teil hinsichtlich Zöllen, Untersuchungsgebühren und ähnlicher nationaler oder örtlicher Abgaben nicht ungünstiger behandelt werden, als seine nationalen Fluglinienunternehmen, die internationale Fluglinien betreiben.
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(B) Kraftstoffvorräte, Schmieröle, Ersatzteile, die gewöhnliche Ausrüstung und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die an Bord eines Luftfahrzeuges des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens eines Vertragschließenden Teiles verbleiben, sind im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von Zöllen, Untersuchungsgebühren und ähnlichen Abgaben befreit, selbst wenn diese Vorräte in dem Luftfahrzeug auf Flügen über diesem Hoheitsgebiet verbraucht werden. Die derart befreiten Waren dürfen nur mit Zustimmung der Zollbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles ausgeladen werden. Die Waren, die wieder ausgeführt werden sollen, sind bis zu ihrer Wiederausfuhr unter Zollaufsicht in Verschluß zu halten. (C) Die Abgaben, die einer der Vertragschließenden Teile vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles für die Benützung von Flughäfen und anderer Einrichtungen unter seiner Kontrolle einhebt oder deren Einhebung er zuläßt, dürfen nicht höher sein als jene, die von dem nationalen Fluglinienunternehmen des Vertragschließenden Teiles, das ähnliche internationale Fluglinien betreibt, für die Benützung dieser Flughäfen und Einrichtungen bezahlt werden. ARTIKEL 12 Beratungen und Abänderungen (A) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teiles regelmäßig beraten, um die Einhaltung der in diesem Abkommen dargelegten Grundsätze und die Anwendung seiner Bestimmungen zu gewährleisten. (B) Jeder der Vertragschließenden Teile kann zu jeder Zeit um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen, um Abänderungen dieses Abkommens, die ihm wünschenswert erscheinen, in die Wege zu leiten. Diese Beratung hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Jede als Ergebnis einer solchen Beratung abgesprochene Abänderung des Abkommens tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft. (C) Wenn sich die Abänderung nur auf den Flugstreckenplan bezieht, hat die Beratung zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile zu erfolgen. Wenn sich diese Behörden auf einen neuen oder geänderten Flugstreckenplan einigen, treten die abgesprochenen Abänderungen 60 Tage nach dem Zeitpunkt ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
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- Stück — Ausgegeben am 13. August 1971 — Nr. 296 ARTIKEL 13 Kündigung Jeder Vertragschließende Teil kann dem anderen Vertragschließenden Teil jederzeit seinen Wunsch bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Mitteilung hat gleichzeitig an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation zu ergehen. Dieses Abkommen läuft ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Empfangs der Mitteilung durch den anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraums einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn Tage nach ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen. ARTIKEL 14 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten (A) Wenn zwischen den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens eine Meinungsverschiedenheit entsteht, haben die Vertragschließenden Teile zunächst zu versuchen, diese durch Verhandlungen untereinander beizulegen. (B) Kommen die Vertragschließenden Teile auf dem Verhandlungsweg zu keiner Einigung, kann die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen eines der Vertragschließenden Teile einem Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt werden: je einer ist von jedem Vertragschließenden Teil namhaft zu machen und der dritte von den zwei so gewählten Schiedsrichtern einvernehmlich zu bestimmen, vorausgesetzt, daß dieser dritte Schiedsrichter kein Staatsangehöriger eines der beiden Vertragschließenden Teile ist. Jeder der Vertragschließenden Teile hat innerhalb von sechzig Tagen vom Zeitpunkt des Empfangs einer diplomatischen Note des einen Vertragschließenden Teiles vom anderen Vertragschließenden Teil, in der um eine schiedsrichterliche Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit ersucht wird, einen Schiedsrichter namhaft zu machen; und der dritte Schiedsrichter ist innerhalb von weiteren sechzig Tagen zu bestimmen. Wenn einer der Vertragschließenden Teile verabsäumt, innerhalb des Zeitraumes von sechzig Tagen einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgesetzten Zeitraumes einvernehmlich bestimmt wird, so kann jeder der Vertragschließenden Teile den Präsidenten des Rates der ICAO ersuchen, einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. (C) Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, jede ergangene Entscheidung einschließlich jeder nach Absatz (B) dieses Artikels gemachten einstweiligen Empfehlung zu befolgen.
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(D) Wenn und so lange einer der beiden Vertragschließenden Teile oder ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen eines der beiden Vertragschließenden Teile verabsäumt, die Bestimmungen des Absatzes (C) dieses Artikels zu befolgen, kann der andere Vertragschließende Teil alle Rechte, die er auf Grund dieses Abkommens gewährt hat, einschränken oder widerrufen. ARTIKEL 15 Anpassung an multilaterale Übereinkommen Im Falle des Abschlusses eines multilateralen Übereinkommens oder einer solchen Vereinbarung bezüglich Luftverkehr, dem beide Vertragschließenden Teile beitreten, ist dieses Abkommen zu ändern, um den Bestimmungen jenes Übereinkommens oder jener Vereinbarung zu entsprechen. ARTIKEL 16 Registrierung Dieses Abkommen und jede Änderung davon sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation registrieren zu lassen. ARTIKEL 17 Inkrafttreten Das Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Tage seiner Unterzeichnung, die durch diplomatischen Notenwechsel bestätigt wird, in Kraft. Zu Urkund dessen haben die unterfertigten Bevollmächtigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß ermächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen am 28. Mai eintausendneunhunderteinundsiebzig zu Rawalpindi in zweifacher Urschrift in englischer Sprache. Für die Österreichische Bundesregierung: Dr. Reginald Thomas m. p. Für die Regierung von Pakistan: S. Ghias Uddin Ahmed m. p.
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FLUGSTRECKENPLAN
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 17 am 27. Juli 1971 in Kraft getreten. Kreisky
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Nachdem das am 6. Juli 1970 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, welches also lautet: (Übersetzung) Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen Die Republik Österreich und die Islamische Republik Pakistan, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschließen, sind übereingekommen wie folgt:
ARTIKEL I (1) Die Steuern, die den Gegenstand dieses Abkommens bilden, sind: a) in Pakistan: (i) die Einkommensteuer (the incometax) und (ii) die Zusatzsteuer (the super-tax) (im folgenden „pakistanische Steuer" genannt); b) in Österreich: (i) die Einkommensteuer; (ii) die Körperschaftsteuer; (iii) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches;
(iv) der Katastrophenfondsbeitrag Einkommen;
vom
(v) die Sonderabgabe vom Einkommen; (im folgenden „österreichische Steuer" genannt). (2) Dieses Abkommen ist auch auf alle anderen Steuern ähnlicher Art anzuwenden, die nach seiner Unterzeichnung von einem der Vertragstaaten eingeführt oder von der Regierung eines Gebietes, auf das dieses Abkommen gemäß Artikel XXIII ausgedehnt wird, erhoben werden.
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- Stück — Ausgegeben am 13. August 1971 — Nr. 297 ARTIKEL II (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert: a) bedeutet der Ausdruck „Pakistan" die Provinzen von Pakistan und solche andere Staaten und Gebiete, die Pakistan durch Beitritt oder in anderer Weise eingegliedert sind oder werden; b) bedeutet der Ausdruck „Österreich" die Republik Österreich; c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat" und „der andere Vertragstaat", je nach dem Zusammenhang, Pakistan und Österreich; d) bedeutet der Ausdruck „Steuer", je nach dem Zusammenhang, die pakistanische Steuer oder die österreichische Steuer; e) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger" eine natürliche Person, die nach dem Recht des betreffenden Vertragstaates dessen Staatsangehöriger ist; f) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Rechtsträger, die nach dem Steuerrecht des betreffenden Vertragstaates als Steuersubjekt behandelt werden; g) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische Personen; er schließt Rechtsträger ein, die nach dem Recht des betreffenden Vertragstaates für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; h) bedeuten die Ausdrücke „in Pakistan ansässige Person" und „in Österreich ansässige Person" eine Person, die im Sinn der pakistanischen Steuergesetze in Pakistan ansässig ist und nicht im Sinn der österreichischen Steuergesetze in Österreich ansässig („Wohnsitz" oder „gewöhnlicher Aufenthalt") ist und eine Person, die im Sinn der österreichischen Steuergesetze in Österreich ansässig („Wohnsitz" oder „gewöhnlicher Aufenthalt") ist und nicht im Sinn der pakistanischen Steuergesetze in Pakistan ansässig ist; eine Gesellschaft gilt als eine in Pakistan ansässige Person, wenn sie ihre Geschäftsleitung in Pakistan hat; eine Gesellschaft gilt als eine in Österreich ansässige Person, wenn sie ihre Geschäftsleitung in Österreich hat; i) bedeutet der Ausdruck „pakistanische Gesellschaft" eine in Pakistan ansässige Gesellschaft und der Ausdruck „österreichische Gesellschaft" eine in Österreich ansässige Gesellschaft; j) bedeuten die Ausdrücke „pakistanisches Unternehmen" und „österreichisches Unter-
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nehmen" ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in Pakistan ansässigen Person in Pakistan betrieben wird, und ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in Österreich ansässigen Person in Österreich betrieben wird; k) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragstaates" und „Unternehmen des anderen Vertragstaates", je nach dem Zusammenhang, ein pakistanisches Unternehmen oder ein österreichisches Unternehmen;
- umfaßt der Ausdruck „gewerbliche Gewinne" nicht: Einkünfte aus dem Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen, Dividenden, Zinsen, Miet- und Pachtzinse, Lizenzgebühren (einschließlich Lizenzgebühren und ähnlichen Zahlungen für kinematographische Filme und Fernsehfilme), Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, Vergütungen, die von einem Unternehmen für die Leitung, Kontrolle oder Überwachung der gewerblichen und sonstigen Tätigkeiten eines anderen Unternehmens bezogen werden sowie Entgelte für unselbständige und selbständige (einschließlich freiberufliche) Arbeit; m) bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte", wenn er in bezug auf ein Unternehmen eines Vertragstaates angewendet wird, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsleitung, eine Fabrikationsstätte, ein Büro, eine Werkstätte, ein Lagerhaus, eine dauernde Verkaufsausstellung oder eine andere feste Geschäftseinrichtung, ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet. In diesem Zusammenhang gilt folgendes: (i) eine Person, die in einem der Vertragstaaten für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig ist, wird als eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte behandelt, wenn sie (aa) eine allgemeine Vollmacht besitzt, im Namen oder für Rechnung des Unternehmens in dem erstgenannten Staat Verträge zu verhandeln und abzuschließen und diese gewöhnlich in dem erstgenannten Staat ausübt, oder (bb) im erstgenannten Staat gewöhnlich ein Lager von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren unterhält, von dem diese Person regelmäßig Güter oder Waren für das Unternehmen ausliefert, oder
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- Stück — Ausgegeben am 13. August 1971 — Nr. 297 (cc) in dem erstgenannten Staat gewöhnlich Aufträge ausschließlich oder fast ausschließlich für das Unternehmen selbst oder für dieses Unternehmen und andere Unternehmen, die von ihm beherrscht werden oder die es beherrschen, einholt; (ii) ein Unternehmen des einen Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Vertragstaat, weil es dort Geschäftsbeziehungen durch einen Handelsmakler, Kommissionär oder anderen unabhängigen Vertreter unterhält, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln, oder weil es im Rahmen des üblichen internationalen Handelsverkehrs in diesem anderen Staat Güter oder Waren unmittelbar von einem unabhängigen Exporteur kauft; (in) die Benützung bloßer Stapelgelegenheiten oder das Unterhalten eines Bestandes von Gütern oder Waren in einem Vertragstaat durch ein Unternehmen des anderen Vertragstaates — auch in einem Lagerhaus — zu bloßen Auslieferungs-, nicht aber zu Ausstellungszwecken, begründet für sich allein keine Betriebstätte, und zwar auch dann nicht, wenn diese Güter oder Waren auf Grund von Anweisungen ausgeliefert werden, die das Unternehmen in diesem anderen Staat nach Annahme einer Bestellung erteilt, welche in diesem anderen Staat von einem anderen Vertreter entgegengenommen wird, als demjenigen, der den Bestand von Gütern oder Waren unterhält; (iv) die Tatsache, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Tochtergesellschaft besitzt, die im anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) gewerblich tätig ist, macht für sich allein diese Tochtergesellschaft nicht zur Betriebstätte ihrer Muttergesellschaft;
n) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde" in bezug auf Pakistan das Central Board of Revenue oder seinen bevollmächtigten Vertreter, in bezug auf Österreich den Bundesminister für Finanzen; und in bezug auf ein Gebiet, auf das dieses Abkommen nach Artikel XXIII ausgedehnt
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wird, die in diesem Gebiet für die Verwaltung der unter das Abkommen fallenden Steuern zuständige Behörde. (2) Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen der Vertragstaaten hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder in diesem Abkommen nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht zukommt, das im Gebiet dieses Staates für die Steuern gilt, die den Gegenstand dieses Abkommens bilden. ARTIKEL III (1) Gewerbliche Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates unterliegen in dem anderen Vertragstaat nicht der Besteuerung, es sei denn, daß das Unternehmen in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig ist. Wenn es in diesem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte tätig ist, dürfen diese Gewinne in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zuzurechnen sind. (2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates im anderen Vertragstaat seine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind dieser Betriebstätte die gewerblichen Gewinne zuzurechnen, die sie in diesem anderen Vertragstaat hätte erzielen können, wenn sie als selbständiges Unternehmen eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. (3) Bei Ermittlung der gewerblichen Gewinne einer Betriebstätte werden alle Ausgaben, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, die der Betriebstätte zuzurechnen sind. ARTIKEL IV Wenn a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind, und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder
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- Stück — Ausgegeben am 13. August 1971 — Nr. 297 finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. ARTIKEL V (1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen, die diesem Unternehmen gehören oder von ihm gemietet sind, sind in dem anderen Vertragstaat von der Besteuerung ausgenommen, es sei denn, die Luftfahrzeuge werden ausschließlich oder vorwiegend zwischen Orten innerhalb dieses anderen Staates betrieben. (2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus Beteiligungen von Luftfahrtunternehmen an Pools.
ARTIKEL VI (1) Besitzt eine österreichische Gesellschaft mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Aktien einer pakistanischen Gesellschaft, so darf der Satz der pakistanischen Zusatzsteuer, die für die von der pakistanischen Gesellschaft erklärten und an die österreichische Gesellschaft gezahlten Dividenden zu entrichten ist, nicht übersteigen: (i) 10 vom Hundert, wenn die Dividenden aus den Einkünften eines Industrieunternehmens stammen und (ii) 20 vom Hundert, wenn die Dividenden aus den Einkünften eines anderen Unternehmens stammen. (2) Die Bestimmungen des Abschnittes 23 A des pakistanischen Income Tax Act über die Ausschüttungen von Gesellschaftsgewinnen gelten nicht für das Einkommen einer pakistanischen Gesellschaft, von der eine österreichische Gesellschaft mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Aktien besitzt, sofern die pakistanische Gesellschaft ein Industrieunternehmen betreibt und die Gewinne zurückbehalten werden für Zwecke ihrer industriellen Entwicklung und Erweiterung in Pakistan. (3) Der Satz der österreichischen Steuer auf Dividenden, die eine österreichische Gesellschaft an eine pakistanische Gesellschaft zahlt, die mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Aktien der österreichischen Gesellschaft besitzt, darf 10 vom Hundert nicht übersteigen. (4) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus Quellen innerhalb des anderen Vertragstaates, so dürfen Dividenden, die die Gesellschaft an eine in dem
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anderen Vertragstaat nicht ansässige Person zahlt, in diesem anderen Staat nicht besteuert werden, es sei denn, die Dividenden sind einer Betriebstätte zuzurechnen, die in dem anderen Staat von einer dort nicht ansässigen Person unterhalten wird; außerdem darf in dem anderen Vertragstaat keine Abgabe in der Art einer Gewinnsteuer auf nichtausgeschüttete Gewinne der Gesellschaft erhoben werden. (5) Der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels verwendete Ausdruck „Industrieunternehmen" bedeutet ein Unternehmen, das unter eine der folgenden Kategorien fällt, wenn es nach dem Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen wirksam wird, gegründet wird oder seinen Geschäftsbetrieb aufnimmt oder wenn seine Aktien von einem Unternehmen des anderen Vertragstaates nach diesem Zeitpunkt erworben werden: a) die Herstellung oder die Be- oder Verarbeitung von Gütern oder Grundstoffen, durch die ihr ursprünglicher Zustand wesentlich verändert wird; b) Schiffsbau; c) Elektrizität und Wasserkraft, Gas- und Wasserversorgung; d) Bergbau, einschließlich der Ausbeutung einer Ölquelle oder anderer Bodenschätze; und e) jedes andere Unternehmen, das von den zuständigen Behörden für die Anwendung dieses Artikels als „Industrieunternehmen" erklärt wird. ARTIKEL VII (1) Zinsen für Schuldverschreibungen, Wertpapiere, Schuldscheine, Obligationen oder andere Schuldverpflichtungen, die aus Quellen innerhalb eines Vertragstaates von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person bezogen werden, dürfen nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels a) ist die Staatsbank von Pakistan von der Steuer für Zinsen aus österreichischen Quellen befreit; b) ist die Oesterreichische Nationalbank von der pakistanischen Steuer für Zinsen aus pakistanischen Quellen befreit; c) ist die Regierung eines Vertragstaates von der Steuer des anderen Vertragstaates für Darlehenszinsen oder Dividenden, die sie aus Quellen innerhalb des anderen Vertragstaates bezieht, befreit; d) ist jedes Kreditinstitut, das einem Vertragstaat gehört oder von ihm beherrscht
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- Stück — Ausgegeben am 13. August 1971 — Nr. 297 wird, von der Steuer des anderen Vertragstaates für Darlehenszinsen oder Dividenden, die es aus Quellen innerhalb des anderen Vertragstaates bezieht, befreit. ARTIKEL VIII (1) Lizenzgebühren, die als Vergütung für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten, künstlerischen und wissenschaftlichen Werken, Patenten, Mustern, Plänen, geheimen Verfahren und Formeln, Marken und dergleichen (einschließlich Lizenzgebühren und ähnlichen Zahlungen für kinematographische Filme und Fernsehfilme) gezahlt werden und aus Quellen innerhalb eines Vertragstaates von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person bezogen werden, dürfen nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden; der Steuersatz darf aber 20 vom Hundert ihres Bruttobetrages nicht übersteigen. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, dieser Betriebstätte zuzurechnen sind. In diesem Fall ist Artikel III ungeachtet des Artikels II Absatz 1 lit. 1 anzuwenden. (3) Übersteigt der Betrag, der als Lizenzgebühr im Sinn des Absatzes 1 dieses Artikels erklärt ist, ein angemessenes Entgelt für die Rechte, für die er gezahlt wird, so ist die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Steuerermäßigung nur insoweit anzuwenden, als der Betrag einem solchen angemessenen Entgelt entspricht. In diesem Fall kann der übersteigende Teil des Betrages nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. ARTIKEL IX (1) Zahlungen, die als Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen geleistet werden und aus Quellen innerhalb eines Vertragstaates von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person bezogen werden, dürfen nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden; der Steuersatz darf aber 25 vom Hundert ihres Bruttobetrages nicht übersteigen. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zahlungen in dem anderen Vertragstaat, aus dem die
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Zahlungen stammen, eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Zahlungen geleistet werden, dieser Betriebstätte zuzuredinen sind. In diesem Fall ist Artikel III ungeachtet des Artikels II Absatz 1 lit. 1 anzuwenden. (3) Übersteigt der Betrag, der als Zahlung im Sinn des Absatzes 1 dieses Artikels erklärt ist, ein angemessenes Entgelt für die Rechte, für die er gezahlt wird, so ist die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Steuerermäßigung nur insoweit anzuwenden, als der Betrag einem solchen angemessenen Entgelt entspricht. In diesem Fall kann der übersteigende Teil des Betrages nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
ARTIKEL X (1) Gewinne aus der Veräußerung, dem Tausch oder der Übertragung von beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich diese Vermögensgegenstände im Zeitpunkt ihrer Veräußerung, ihres Tausches, oder ihrer Übertragung befinden. Anteile an einer Gesellschaft gelten in diesem Zusammenhang als in dem Staat befindlich, in dem die Gesellschaft registriert ist. (2) Der in Absatz 1 dieses Artikels verwendete Ausdruck „Vermögensgegenstand" umfaßt nicht bewegliches Vermögen persönlicher Natur, wie Kleidung, Schmuck und Wohnungseinrichtungen, das dem persönlichen Gebrauch des Eigentümers oder eines abhängigen Angehörigen seiner Familie dient. ARTIKEL XI (1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. (2) Im Sinn dieses Artikels gelten auch Zinsen aus Hypotheken und Lizenzgebühren oder andere, mit Rücksicht auf den Betrieb eines Bergwerkes, eines Steinbruchs oder einer anderen Stätte der Ausbeutung des Grund und Bodens gezahlte Beträge als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen. ARTIKEL XII (1) Vergütungen, einschließlich der Pensionen, die von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der
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- Stück — Ausgegeben am 13. August 1971 — Nr. 297 Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gewährt werden, sind in dem anderen Staat von der Steuer ausgenommen, wenn die natürliche Person Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist. (2) Dieser Artikel findet auf Zahlungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer in Gewinnerzielungsabsicht durchgeführten gewerblichen Tätigkeit der Vertragstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, keine Anwendung. (3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Gebietskörperschaften" umfaßt in Pakistan lokale Behörden und in Österreich die Bundesländer und Gemeinden. ARTIKEL XIII (1) Einkünfte aus freien Berufen (einschließlich der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) oder aus unselbständiger Arbeit, die eine in einem Vertragstaat ansässige natürliche Person bezieht, dürfen im anderen Vertragstaat besteuert werden, wenn die Tätigkeit in diesem anderen Staat ausgeübt wird. (2) Eine in Pakistan ansässige natürliche Person ist von der österreichischen Steuer auf den im Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Einkünften befreit, wenn a) sie sich in Österreich vorübergehend insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines Steuerjahres aufhält, und b) die Tätigkeit für eine in Pakistan ansässige Person oder in deren Auftrag ausgeübt wird, und c) die Vergütungen von einer in Pakistan ansässigen Person getragen werden und der pakistanischen Steuer unterliegen. (3) Eine in Österreich ansässige natürliche Person ist von der pakistanischen Steuer auf den im Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Einkünften befreit, wenn a) sie sich nicht in Pakistan vorübergehend insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines Steuerjahres aufhält, und b) die Tätigkeit für eine in Österreich ansässige Person oder in deren Auftrag ausgeübt wird, und c) die Vergütungen von einer in Österreich ansässigen Person getragen werden und der österreichischen Steuer unterliegen. (4) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 dieses Artikels dürfen die Einkünfte für Tätigkeiten von Personen, die in öffentlichen Unterhaltungsdarbietungen auftreten, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler, Musiker und Sportler, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem diese Tätigkeiten ausgeübt werden.
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(5) Ist eine natürliche Person ständig oder vorwiegend an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen tätig, die von einem Unternehmen eines Vertragstaates betrieben werden, so gilt diese Tätigkeit als in diesem Vertragstaat ausgeübt. ARTIKEL XIV (1) Pensionen (ausgenommen Pensionen, auf die Artikel XII Absatz 1 anzuwenden ist) und Renten, die aus Quellen innerhalb eines Vertragstaates durch eine im anderen Vertragstaat ansässige natürliche Person bezogen werden, sind im erstgenannten Vertragstaat von der Besteuerung ausgenommen; Pensionen oder Renten, die aus einer nach den pakistanischen Steuergesetzen genehmigten oder anerkannten Pensionskasse gezahlt werden, dürfen jedoch in Pakistan besteuert werden. (2) Der Ausdruck „Pension" im Sinn dieses Artikels bedeutet regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die im Hinblick auf geleistete Dienste oder zum Ausgleich erlittener Nachteile gewährt werden. (3) Der Ausdruck „Rente" im Sinn dieses Artikels bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnittes auf Grund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für bereits in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistungen vorsieht. ARTIKEL XV Vorbehaltlich des Artikels XIII Absatz 1 sind natürliche Personen aus einem Vertragstaat, die Zahlungen für fortgeschrittene Studien oder Forschung oder für eine Lehrtätigkeit erhalten, die sie an einer Universität, einer anderen Hochschule, einem Forschungsinstitut oder einer ähnlichen Einrichtung im anderen Vertragstaat während eines vorübergehenden, zwei Jahre nicht übersteigenden Aufenthaltes durchführen, mit diesen Zahlungen von der Steuer des anderen Staates ausgenommen. ARTIKEL XVI (1) Eine in einem Vertragstaat ansässige Person, die sich vorübergehend in dem anderen Vertragstaat lediglich a) als Student an einer anerkannten Hochschule, einem College oder einer anderen Schule dieses anderen Vertragstaates, b) als Lehrling oder c) als Empfänger eines in erster Linie für das Studium oder für Forschungszwecke bestimmten Zuschusses, Unterhaltsbeitrages oder Preises einer religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen oder erzieherischen Organisation des erstgenannten Staates aufhält,
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- Stück — Ausgegeben am 13. August 1971 — Nr. 297 ist (i) für alle für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland und (ii) für alle Beträge, die eine Vergütung für im anderen Staat geleistete persönliche, mit ihrer Erziehung oder Ausbildung im Zusammenhang stehende oder für den Lebensunterhalt notwendige Dienste darstellen, von der Steuer im anderen Staat befreit. Diese Bestimmung ist jedoch bei Studenten für den Zeitraum nicht anzuwenden, der sechs Jahre, vom Beginn des Studiums an gerechnet, übersteigt. (2) Eine in einem Vertragstaat ansässige Person, die sich in dem anderen Vertragstaat vorübergehend nicht länger als ein Jahr als Angestellter eines Unternehmens oder im Vertragsverhältnis mit einem Unternehmen des erstgenannten Staates oder einer der im Absatz 1 genannten Organisationen nur deshalb aufhält, um technische, berufliche oder geschäftliche Erfahrungen von einer Person zu erwerben, die nicht dieses Unternehmen oder diese Organisation ist, ist in dem anderen Vertragstaat von der Steuer für Vergütungen befreit, die für diesen Zeitraum gezahlt werden und den Betrag von öS 100.000 (einschließlich Vergütungen von dieser Person in dem anderen Staat) nicht übersteigen. (3) Eine in einem Vertragstaat ansässige Person, die sich im anderen Vertragstaat auf Grund von Vereinbarungen mit der Regierung, einer Behörde oder einem anderen Organ dieses anderen Vertragstaates nur zur Ausbildung, dem Studium oder zur Information vorübergehend aufhält, ist in diesem anderen Staat von der Steuer für Vergütungen (einschließlich allfälliger Vergütungen, die vom ausländischen Arbeitgeber dieser Person gezahlt werden) befreit, die den Betrag von öS 150.000 nicht übersteigen und für die Erbringung von Dienstleistungen gezahlt werden, die mit dieser Ausbildung, den Studien oder dem Informationszweck in unmittelbarem Zusammenhang stehen. ARTIKEL XVII (1) Soweit es die (am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden) Bestimmungen des pakistanischen Einkommensteuerrechtes zulassen, ist die von einer in Pakistan ansässigen Person unmittelbar oder im Abzugsweg für Einkünfte aus österreichischen Quellen (einschließlich der Einkünfte, die in Österreich entstehen, aber nach pakistanischem Recht als in Pakistan entstanden gelten) zu zahlende österreichische Steuer auf die für diese Einkünfte zu zahlende pakistanische Steuer anzurechnen. (2) Österreich wird bei Personen, die in Österreich ansässig sind, bei Festsetzung der in Artikel I dieses Abkommens bezeichneten Steuern aus der Grundlage, von der diese Steuern erhoben werden, alle Einkünfte aus pakistanischen Quellen ausscheiden, die nach diesem Abkommen in
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Pakistan besteuert werden dürfen. Österreich behält sich jedoch das Recht vor, die nach diesem Absatz auszuscheidenden Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. (3) Ist eine Person (ausgenommen eine Gesellschaft) im Sinn der pakistanischen Steuergesetze in Pakistan ansässig und im Sinn der österreichischen Steuergesetze auch in Österreich ansässig, so gilt Absatz 1 dieses Artikels für Einkünfte, die diese Person aus österreichischen Quellen bezieht, und Absatz 2 dieses Artikels für Einkünfte, die diese Person aus pakistanischen Quellen bezieht.
ARTIKEL XVIII Die Bestimmungen dieses Abkommens dürfen nicht so ausgelegt werden, daß sie das Recht der diplomatischen und konsularischen Beamten auf andere oder zusätzliche Befreiungen, die ihnen eingeräumt sind oder noch eingeräumt werden, in irgendeiner Weise versagen oder berühren. ARTIKEL XIX (1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden über Ersuchen die ihnen auf Grund der betreffenden Steuergesetze der Vertragstaaten zur Verfügung stehenden Auskünfte austauschen, die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens, zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen oder ähnlichem hinsichtlich der Steuern im Sinn dieses Abkommens erforderlich sind. Alle derart ausgetauschten Auskünfte sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Einhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Auskünfte, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden, dürfen jedoch nicht ausgetauscht werden. (2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen der Vertragstaaten, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Vorschriften oder der Verwaltungspraxis eines der Vertragstaaten abweichen würden, oder die seiner Souveränität, seiner Sicherheit oder dem Ordre public widersprächen, oder Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen eines der Vertragstaaten nicht beschafft werden können. ARTIKEL XX (1) Weist eine in einem Vertragstaat ansässige Person nach, daß Maßnahmen der Steuerbehörden des anderen Vertragstaates zu einer den Bestimmungen dieses Abkommens widersprechenden Besteuerung geführt haben oder führen werden, so kann sie ihren Fall der zustän-
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- Stück — Ausgegeben am 13. August 1971 — Nr. 297 digen Behörde des Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist. Erscheinen die Einwendungen als beachtenswert, so wird die angerufene zuständige Behörde versuchen, sich mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates zwecks Vermeidung der dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung zu verständigen. (2) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens oder aus dem Verhältnis dieses Abkommens zu Abkommen der Vertragstaaten mit dritten Staaten entstehen, so schnell wie möglich in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die im Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann. ARTIKEL XXI Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten können sich, soweit dies erforderlich ist, ins Einvernehmen setzen und zur Auslegung und Anwendung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung treten. ARTIKEL XXII (1) Die Bestimmungen dieses Abkommens dürfen nicht so ausgelegt werden, daß sie in irgendeiner Weise Befreiungen, Abzüge, Steueranrechnungen oder andere Begünstigungen einschränken, die durch die Gesetze eines der Vertragstaaten vor oder nach der Unterzeichnung dieses Abkommens für die Festsetzung der Steuern durch diesen Staat oder durch andere Abkommen zwischen den Vertragstaaten gewährt werden. (2) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Für Zwecke dieses Absatzes umfaßt der Ausdruck „Staatsangehörige" alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragstaat geltenden Recht errichtet worden sind. (3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuer-
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freibeträge, -Vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt. (4) Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. ARTIKEL XXIII (1) Dieses Abkommen kann unverändert oder mit Änderungen auf jedes Gebiet (einschließlich jedes Gebietes, das nicht unter den Begriff „Pakistan" fällt) ausgedehnt werden, für dessen internationale Beziehungen Pakistan zuständig ist und das Steuern erhebt, die im wesentlichen den Steuern ähnlich sind, für die dieses Abkommen gilt; jede derartige Ausdehnung wird an dem Tag und mit den Änderungen und Bedingungen (einschließlich der Kündigungsbedingungen) wirksam, die zwischen den Vertragstaaten in zu diesem Zweck auszutauschenden Noten bestimmt und vereinbart werden. (2) Wird dieses Abkommen gegenüber Pakistan oder Österreich gemäß Artikel XXV gekündigt, so wird dadurch die Anwendung des Abkommens auf jedes Gebiet, auf das es nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist, beendet, sofern die Vertragstaaten nicht etwas anderes vereinbaren. ARTIKEL XXIV (1) Dieses Abkommen soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Islamabad ausgetauscht werden. (2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist daraufhin anzuwenden: a) in Pakistan für „vorhergehende Jahre" (im Sinn der pakistanischen Steuergesetze), die am oder nach dem 1. Juli 1968 beginnen; und b) in Österreich für Kalenderjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 1968 beginnen. ARTIKEL XXV Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jedoch kann jeder der Vertrag-
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- Stück — Ausgegeben am 13. August 1971 — Nr. 297 Staaten am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach dem Jahr 1973 das Abkommen dem anderen Vertragstaat gegenüber schriftlich kündigen; in diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung: a) in Pakistan für „vorhergehende Jahre" (im Sinn der pakistanischen Steuergesetze), die am oder nach dem 1. Juli beginnen, der dieser Kündigung unmittelbar folgt; und b) in Österreich für die Kalenderjahre, die am oder nach dem 1. Jänner beginnen, der dieser Kündigung unmittelbar folgt. ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. GESCHEHEN zu Wien in zweifacher Urschrift, am 6. Juli 1970, in englischer Sprache. Für die Republik Österreich: Dr. Josef Hammerschmidt Für die Islamische Republik Pakistan: Enver Murad
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 1. April 1971 Der Bundespräsident: Jonas Der Bundeskanzler: Kreisky Der Bundesminister für Finanzen: Androsch Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten: Kirchschläger Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen wurden am 29. Juni 1971 in Islamabad ausgetauscht; somit ist das Abkommen gemäß seinem Art. XXIV Abs. 2 am gleichen Tag in Kraft getreten. Kreisky